Stadt Lenzburg
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Passivraucherschutz im Gastgewerbe

Im Kanton Aargau trat im Jahre 2010 das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen in Kraft. Seither ist es grundsätzlich verboten in „geschlossenen Räumen, welche öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen“ zu rauchen. Die Gesetzgebung gilt nicht nur im Gastgewerbebereich, sondern gilt für sämtliche Örtlichkeiten, welche der zitierten Definition entsprechen. Oft vergessen wird, dass die Regelung auch für Einzelanlässe gültig ist.
Im Gastgewerbebereich ist es möglich, Raucherräume einzurichten oder kleinere Gaststätten als Raucherlokale zu betreiben.

Raucherräume/Fumoirs

Raucherräume können betrieben werden, ohne dass dazu eine Bewilligung notwendig wäre. Es müssen jedoch folgende Anforderungen erfüllt sein:        

  • Die Fläche des Raucherraums darf maximal 1/3 der Gesamtfläche aller Ausschankräume im Betrieb (Gaststube, Säle, Kegelbahn, etc.) betragen.
  • Der Raucherraum muss durch feste Bauteile von den anderen Räumen abgetrennt sein und über selbstschliessende Türen verfügen.
  • Der Raucherraum darf nicht als Durchgangsraum zu anderen Räumen dienen.
  • Eine ausreichende Belüftung muss vorhanden sein. Ein schräggestelltes Fenster reicht dabei nicht aus.
  • Raucherräume dürfen keine längeren Öffnungszeiten aufweisen als der übrige Betrieb. Es dürfen zudem ausser Raucherwaren keine Leistungen angeboten werden, welche im übrigen Betrieb nicht auch erhältlich sind.
  • Raucherräume müssen bei jedem Eingang von aussen als solche gekennzeichnet sein.
Raucherlokale

Kleinere Lokale können auch vollständig als Raucherlokal geführt werden. Der Betrieb als Raucherlokal muss jedoch in jedem Fall vom kantonalen Amt für Verbraucherschutz bewilligt werden. Damit eine Bewilligung ausgestellt werden kann, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:        

  • Die Gesamtfläche der den Gästen zugänglichen Räume (Gaststube, Säle, Eingangsbereich und Gänge, Toiletten, Garderobe, Kegelbahn, Bar, Billard, etc.) darf 80m2 nicht übersteigen.
  • Eine ausreichende Belüftung muss vorhanden sein. Grundvoraussetzung ist hierzu eine mechanische Zu- und Abluftanlage, welche ausreichend dimensioniert ist.
  • Raucherlokale müssen bei jedem Eingang von aussen als solche gekennzeichnet sein.
Was sollte weiter beachtet werden?

Bei unserer Kontrolltätigkeit haben wir festgestellt, dass folgende Punkte oftmals nicht beachtet werden:

  • Arbeitnehmer, welche in einem Raucherlokal oder einem Raucherraum eingesetzt werden sollen, müssen einer entsprechenden Beschäftigung schriftlich zustimmen. Diese Zustimmung kann z.B. mit einem Zusatz im Arbeitsvertrag erfolgen.
  • Bedenken Sie, dass das Rauchverbot ausserhalb von Raucherräumen auch gilt, wenn das Lokal geschlossen ist oder durch eine "geschlossene Gesellschaft" benutzt wird.
  • Die Abtrennungen von Raucherräumen zu den übrigen Räumen darf nicht ausser Funktion gesetzt werden. Dies gilt insbesondere für die Schliessmechanismen der Türen, die immer wieder absichtlich blockiert werden.
Weiterführende Informationen

Weiterführende Infos und die Gesetzesgrundlagen finden Sie unter folgenden Links:



Bei Fragen zu Raucherlokalen oder Raucherräumen melden Sie sich am besten direkt beim kantonalen Amt für Verbraucherschutz. Für allgemeine Fragen zum Passivraucherschutz steht Ihnen die Regionalpolizei Lenzburg gerne zur Verfügung.