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Für Bauvorhaben oder bauliche Veränderungen ist grundsätzlich ein Baugesuch einzureichen. Unsere Abteilung Stadtplanung & Hochbau prüft sorgfältig die Notwendigkeit einer Baubewilligung gemäss § 59 des kantonalen Baugesetzes (BauG).Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- Bitte geben sie die Unterlagen vollständig ein. Sie erleichtern uns die Arbeit und beschleunigen den Bewilligungsprozess dadurch stark. Die Richtlinien zur Einreichung von Baugesuchen finden Sie hierExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..
- Untergeordnete Baugesuche können mit Zustimmung sämtlicher angrenzender Nachbarn im vereinfachten Verfahren bewilligt werden gemäss § 50 BauV. Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.Für die Unterschriften der Nachbarn benutzen sie bitte das dafür vorgesehene FormularExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..
Ein Baugesuch im vereinfachten Verfahren kann innerhalb von sechs Wochen bewilligt werden. Die Bearbeitungszeit im ordentlichen Verfahren ohne Einwendungen und ohne externe Stellungnahmen dauert in der Regel 13 bis 27 Wochen.
- Beim Baugesucheingang wird das Baugesuch auf Vollständigkeit geprüft. Sind sämtliche benötigten Unterlagen vorhanden wird das Baugesuch im amtlichen Publikationsorgan dem Lenzburger Bezirksanzeiger (Amtliche Nachrichten) publiziert und kann während 30 Tagen öffentlich eingesehen werden.
- In begründeten Fällen kann während dieser Frist gegen das Baugesuch Einwendung erhoben werden. Nach Zustellung allfälliger Einwendungen an die Bauherrschaft wird in der Regel eine Einigungsverhandlung durchgeführt.
- Je nach Art und Besonderheit des Gesuches ist allenfalls eine Zustimmung von kantonalen und weiteren Amtsstellen notwendig.
- Nach Vorliegen aller notwendigen Genehmigungen und Stellungnahmen entscheidet der Stadtrat über das Gesuch.
Betreibungen
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IBAN
CH31 0900 0000 5001 7494 7
lautend auf
Betreibungsamt Lenzburg Seetal
Niederlenzerstrasse 27
5600 Lenzburg
Eine Betreibungsauskunft kann aus Datenschutzgründen nicht telefonisch erteilt werden, weil die Berechtigung an der Auskunft nicht überprüft werden kann. Vielmehr muss der Betreibungsauszug persönlich oder mittels schriftlichen Gesuchs beim zuständigen Betreibungsamt ihres Wohnortes angefordert werden. Die Auskunft ist kostenpflichtig. Die Kosten für einen Auszug belaufen sich auf Fr. 17.00. Im Regelfall muss dieser persönlich beim Betreibungsamt abgeholt werden. Diverse Ämter bieten aber auch eine postalische Zustellung an, wobei hierbei noch weitere Kosten anfallen.
Handelt es sich um einen Betreibungsauszug einer anderen Person, so muss ein Einsichtsinteresse geltend gemacht werden. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn jemand die Kreditwürdigkeit von Vertragspartnern abklären will. Der Interessennachweis ist durch Verträge, Offerten, Bestellscheine und dergleichen zu erbringen.
Für die Erlangung des eigenen Betreibungsauszugs genügt der Nachweis der Identität. Der Auszug kann persönlich beim Amt oder schriftlich unter Beilage einer Kopie der Identitätskarte oder des Reisepasses bezogen werden. Ebenfalls möglich ist es, dass ein Dritter den Betreibungsauszug mit einer schriftlichen Vollmacht beim Betreibungsamt bezieht.
Das Fortsetzungsbegehren kann erst gestellt werden, wenn der Rechtsvorschlag entweder vom Schuldner zurückgezogen oder vom zuständigen Gericht beseitigt worden ist. Dafür ist nicht das Betreibungsamt zuständig, sondern ein zivilrechtliches Verfahren nötig.
Wenn Sie über eine unterzeichnete Schuldanerkennung verfügen, die Forderung bereits durch ein Gerichtsurteil festgestellt worden ist oder eine öffentliche Urkunde vorhanden ist, können Sie beim Bezirksgericht am Betreibungsort die Aufhebung des Rechtsvorschlags ("provisorische" bzw. "definitive Rechtsöffnung") beantragen.
In allen übrigen Fällen kann der Gläubiger eine Forderungsklage (Zivilklage) beim Friedensrichteramt am Wohnsitz des Schuldners einreichen. Der Friedensrichter bemüht sich eine Einigung herbeizuführen. Kommt es zu keiner Einigung so stehen dem Friedensrichter folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Er hält im Protokoll fest, das es keine Einigung gegeben hat und erteilt die Klagebewilligung. (Art. 209 ZPO)
- Er kann bei einem Streitwert unter Fr. 2'000.00 abschliessend entscheiden. (Art. 212 ZPO)
- Er kann den Parteien bis zu einem Streitwert von Fr. 5'000.00 einen Urteilsvorschlag unterbreiten. (Art. 210 ZPO)
Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 ZPO). Das Formular "Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 ZPO" erhalten sie bei den Downloads unter Formulare.
Es sind drei Möglichkeiten denkbar:
- Der Schuldner bezahlt die Forderung; Dass Betreibungsamt leitet den Betrag an den Gläubiger weiter. Die Betreibung ist damit erledigt. Sie erscheint jedoch weiterhin in Betreibungsauskünften über den Schuldner, solange sie nicht vom Gläubiger zurückgezogen wird.
- Der Schuldner bezahlt die Forderung nicht und es sind pfändbare Gegenstände vorhanden; Das Betreibungsamt vollzieht die Pfändung.
- Der Schuldner bezahlt die Forderung nicht und es sind keine pfändbaren Gegenstände vorhanden; Das Betreibungsamt stellt direkt einen Verlustschein aus.
Die Betreibung kann ohne Nachweis eines Anspruchs eingeleitet werden. Aus diesem Grund hat die betriebene Person das Recht, innerhalb von 10 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag zu erheben. Der Rechtsvorschlag wird erhoben durch Abgabe einer Erklärung („Ich erhebe Rechtsvorschlag") beim zustellenden (Post-)Beamten oder beim Betreibungsamt.
Die Betreibung wird damit nicht gelöscht. Im Betreibungsauszug erscheint jedoch der Vermerk, dass gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Forderung nicht besteht, können Sie beim zuständigen Gericht Klage auf Feststellung erheben, dass die Forderung nicht besteht. Wenn die Klage gutgeheissen wird, wird der Eintrag im Betreibungsregister gelöscht.
Seit dem 1. Januar 2019 haben Schuldner bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, mittels eines Gesuchs zu verlangen, dass eine ungerechtfertigte Betreibung auf dem Betreibungsregisterauszug nicht ersichtlich ist.
Ja, denn gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. C des SchKG erhalten Dritte in einer Betreibungsauskunft keine Kenntnis mehr von Betreibungen, die der Gläubiger zurückgezogen hat. Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 2. Oktober 2000 die Unklarheiten über die Behandlung von Abstellungen beseitigt – BGE 126 III Nr. 81. Sämtliche Betreibungen können, unabhängig vom Stand des Verfahrens, jederzeit zurückgezogen werden. Gemäss gängiger Praxis werden alle zurückgezogenen Betreibungen nicht mehr erwähnt, auch solche nicht, die bereits beim Betreibungsamt in irgendeiner Form als erledigt abgeschrieben wurden.
Grundsätzlich: Ja, Jugendliche können betrieben werden. Der Zahlungsbefehl muss dem gesetzlichen Vertreter zugestellt werden. Dieser ist auf Betreibungsbegehren mit Adresse zu nennen. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind Kinder unmündig. Ausnahmefälle: vorherige Heirat oder behördliche Erklärung. Unmündig zu sein bedeutet, nicht "geschäftsfähig" zu sein. Dies bedeutet, dass rechtlich keine Forderungen und keine Schulden begründet werden können. Kinder können auch keine Verträge abschliessen und/oder sich aus diesen Verträgen verpflichten.
Hier gibt es Ausnahmen, und zwar folgende:
- wenn der Abschluss eines Vertrages mit Zustimmung der Elterngeschieht. Rechtsgeschäfte, die ohne die Zustimmung der Eltern geschlossen werden, sind bis zur Genehmigung in der Schwebe und damit nicht wirksam. Die gesetzlichen Vertreter können sowohl vor als auch nach dem Rechtsgeschäft ihre Zustimmung erteilen.
- Geschäfte, bei denen Kinder über das Taschengeld/Lohn oder Vermögen verfügen (und mit dem sie dann auch haften).
- Begründung eines eigenen Haushalts mit Zustimmung der Eltern.
- Ausschliessliche Vorteile: der Unmündige kann ohne Zustimmung der Eltern Geschäfte abschliessen, die unentgeltlich sind und ihm einen Vorteil aus dem Rechtsgeschäft bringen.
Der Betreibungsauszug ist leer, wenn er keine Einträge hat. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner nie betrieben wurde, wenn eine Betreibung zurückgezogen wurde oder wenn die Betreibung aufgrund eines gerichtlichen Urteils gelöscht wurde.
Das Fortsetzungsbegehren leitet das Vollstreckungsverfahren einer Betreibung ein. Es darf frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehles gestellt werden. Falls der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat, ist dem Begehren das Rechtsöffnungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung im Original beizulegen.
Die Kosten einer Betreibung sind abhängig vom Forderungsbetrag, der in Betreibung gesetzt wird. Sie sind als Kostenvorschuss vom Gläubiger an das Betreibungsamt zu leisten, jedoch schliesslich vom Schuldner zu tragen.
Wichtiger Hinweis
Gemäss Art. 68 SchKG hat der Gläubiger die Betreibungsgebühren vorzuschiessen (inkl. Kosten für Auszüge aus den Betreibungsregistern).
Kostenvorschüsse für Betreibungsbegehren und Konkursandrohung sind durch Überweisung auf das Post- oder Bankkonto des Betreibungsamtes einzuzahlen oder gemäss spezieller Vereinbarung (Kostengutsprache) gegen Rechnung.
Gemäss Art. 16 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs beträgt die Gebühr (einschliesslich der Kosten für die Protokollierung, die Zustellung an den Schuldner (Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG) und gem. Art. 34 SchKG eingeschriebene Zusendung des Zahlungsbefehls-Doppel an den Gläubiger bzw. dessen Vertreter) für den Erlass des Zahlungsbefehls oder der Konkursandrohung:
|
Forderung bis |
CHF 100.00 |
CHF 21.00 |
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Forderung bis |
CHF 500.00 |
CHF 34.00 |
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Forderung bis |
CHF 1'000.00 |
CHF 54.00 |
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Forderung bis |
CHF 10'000.00 |
CHF 74.00 |
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Forderung bis |
CHF 100'000.00 |
CHF 104.00 |
|
Forderung bis |
CHF 1'000'000.00 |
CHF 204.00 |
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Forderung über |
CHF 1'000'000.00 |
CHF 414.00 |
Das Betreibungsbegehren ist an das zuständige Betreibungsamt am Wohnort oder Sitz des Schuldners zu stellen.
1. Bei allgemeinen Betreibungen:
mündige handlungsfähige Personen an deren Wohnsitz;
- unmündige oder bevormundete Personen am Wohnsitz ihres gesetzlichen Vertreters oder am Sitz der Vormundschaftsbehörde;
- bevormundete Personen, deren Vormund noch nicht ernannt ist, am Amtssitz der Behörde, welcher die Ernennung obliegt;
- Unmündige oder Bevormundete, die mit Bewilligung ihres gesetzlichen Vertreters selbständig einen Beruf oder ein Gewerbe betreiben, am Ort ihres Geschäftsbetriebes;
- Inhaber von Einzelfirmen am Wohnort; im Handelsregister eingetragene juristische Personen und Gesellschaften am zuletzt im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekannt gegebenen Sitz;
- im Handelsregister nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitz ihrer Verwaltung;
- Schuldner ohne festen Wohnsitz am jeweiligen Aufenthaltsort;
- Erbschaften am Ort, an dem der Erblasser zur Zeit seines Todes betrieben werden konnte;
- die im Ausland wohnenden Schuldner mit Geschäftsniederlassung in der Schweiz am Sitz der Geschäftsniederlassung;
- die im Ausland wohnenden Schuldner, die in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, am Ort des Spezialdomizils;
2. bei Spezial-Betreibungen:
- bei der Faustpfandbetreibung: je nach Wahl des Gläubigers entweder am Wohnsitz des Schuldners oder am Ort, wo das Pfand liegt;
- bei der Grundpfandbetreibung: am Ort, wo das verpfändete Grundstück liegt;
- bei der Arrestbetreibung: am Ort, wo sich der Arrestgegenstand (ausser für Forderungen) befindet, sofern nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes für die Arrestforderung anderswo Betreibung oder Klage angehoben worden ist (Art. 278 Abs. 1 SchKG).
Grundsätzlich gibt der Betreibungsregisterauszug über einen Zeitraum von fünf Jahren Auskunft über:
- laufende Betreibungen,
- nicht weiterverfolgte Betreibungen: die Gläubigerin oder der Gläubiger verfolgte dies aus irgendwelchen Gründen nicht oder erhob sie nur zum Zweck der Verjährungsunterbrechung
- durchgeführte Betreibungen,
- Betreibungen mit Verlust- und Pfandausfallschein,
- auf Gesuch hin auch über hängige oder abgeschlossene Konkurse, welche in den Zuständigkeitsbereich des angefragten Amtes fallen.
Über die einzelnen Betreibungsverfahren sind folgende Angaben enthalten:
- Betreibungsnummer,
- Gläubiger/in, Gläubiger/in-Vertreter/in,
- Forderung, Ergebnis,
- Restanz, Verlust,
- Status: z.B.: Zahlungsbefehl, Rechtsvorschlag, Abgestellt durch Gläubiger/in (Rückzug), abgestellt infolge Irrtum, Bezahlt, u.a.
Im Todesfall
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- Vereinfachtes Steuerinventar (ohne steuerpflichtige Erben)
- Ordentliches Steuerinventar (mit steuerpflichtigen Erben)
- Inventuramtliche Erklärung (bei Vermögenslosigkeit)
- Sicherungsinventar (angeordnet vom Bezirksgericht)
- Öffentliches Inventar (angeordnet vom Bezirksgericht)
Innert drei Monaten ab Todesdatum oder Kenntnisnahme des Todesfalls beim zuständigen Bezirksgericht des letzten Wohnorts der/des Verstorbenen.
Stillschweigen bedeutet Erbannahme.
Kinder
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Sollte es eine Hausgeburt sein, wird die beiwohnende Hebamme die Geburt Ihres Kindes beim zuständigen Zivilstandsamt melden. Die Geburt wird beim Zivilstandsamt des Geburtsorts registriert. Auf Wunsch erhalten Sie eine Geburtsurkunde. Sind Sie verheiratet, können Sie den Familienausweis beim zuständigen Zivilstandsamt abgeben und das Kind wird nachgetragen. Eine direkte Meldung geht vom Zivilstandsamt an die Einwohnerdienste Ihres Wohnortes. Alle weiteren Meldungen liegen bei Ihnen, unter anderem müssen Sie die Geburt betreffend die Kinderzulagen bei Ihrem Arbeitgeber selbst melden. Wichtig ist auch die Krankenkasse, damit Ihr Kind einen Versicherungsschutz hat.
Wenn Sie Eltern werden und nicht verheiratet sind, braucht es eine Vaterschaftsanerkennung. Wir empfehlen, diese vor der Geburt zu machen, dann ist der Vater ab Geburt des Kindes als Vater eingetragen. Für die Kindsanerkennung müssen Sie auf dem Zivilstandsamt vorbeikommen. Bitte melden Sie sich für die Vereinbarung des Termins. Gerne informieren wir Sie über das weitere Vorgehen.
Soziales
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Der anhaltend hohe Zustrom von Geflüchteten macht die Eröffnung einer weiteren unterirdischen Unterkunft notwendig. Wegen der anhaltend hohen Zahl an Geflüchteten zeichnet sich ab, dass die Kapazitäten in kommunalen und kantonalen Unterkünften bald erschöpft sind. Mit der Geschützten Sanitätsstelle (GSS) Lenzburg wird am 11.12.2023 die vierte Notunterkunft im Kanton Aargau in Betrieb genommen.
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB
Die KESB ist die Behörde, welche Entscheide trifft und Massnahmen verfügt, wie auch überprüft.
Kindes- und Erwachsenenschutzdienst KESD
Der KESD (Berufsbeistandschaft) ist der Dienst, welcher im Auftrag der KESB Abklärungen durchführt und Massnahmen für Kinder und Erwachsene führt.
Erwachsene, welche in der Bewältigung des Alltages Unterstützung, Begleitung oder allenfalls Vertretung benötigen erhalten von behördlicher Seite eine Beistandsperson.
Kinder- und Jugendliche, die in ihrer Entwicklung gefährdet sind, erhalten ebenfalls zu deren Wohl eine gesetzliche Beistandsperson.
Der Kanton Aargau hat pro Bezirk eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Diese ist dem jeweiligen Familiengericht (Bezirksgericht) angeschlossen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Der Kanton bringt alleinreisende Männer aus unterschiedlichen Herkunftsländern unter, die ihm vom Bund zugewiesen werden.
Die Betreuung der Geflüchteten übernimmt die ORS Service AG in einem 24-Stunden-Betrieb. In einer ersten Phase unterstützt die Zivilschutzorganisation Lenzburg Seetal mit rund zehn Personen den Betrieb. Diese leisten beispielsweise Hilfe beim Eintrittsprozess in die Unterkunft und bei der Logistik. Der KSD setzt zudem eine Begleitgruppe mit Vertretungen des Stadtrats Lenzburg, der Berufsschule Lenzburg, der Blaulichtorganisationen, der ORS Service AG sowie der Anwohnerschaft ein.
Aufgrund der aktuellen Asyl-Notlage lässt sich das zurzeit nicht abschätzen.
Die Situation im Asylwesen ändert fast täglich aufgrund der Flüchtlingslage und der Zuweisungen an den Kanton durch den Bund. In Lenzburg können bis zu 150 Personen untergebracht werden. Weil die unterirdische Unterbringung für geflüchtete Personen über eine längere Dauer nicht geeignet ist, sollen diese Notunterkünfte nur so lange wie nötig betrieben werden.
Grundsätzlich gibt es keine gesetzlichen Einschränkungen, wo sich die Personen tagsüber aufhalten. Die GSS Lenzburg befindet sich auf dem Areal der Berufsschule Lenzburg. Der Kantonale Sozialdienst (KSD) hat drei Container installiert, welche den Geflüchteten einen Aufenthalt ausserhalb der unterirdischen Unterkunft ermöglichen. Um die Privatsphäre der Geflüchteten zu schützen und den Personenfluss zu leiten, wird ein Sichtschutz angebracht. Die Geflüchteten werden das Areal der Berufsschule sowie dessen direkte Umgebung nicht nutzen. Betreuungspersonen und ein Sicherheitsdienst achten auf die Einhaltung der definierten Aufenthaltszonen: No-Go-Zonenplan
Steuern
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Diese Möglichkeit besteht. Bitte beantragen Sie die Ratenzahlung onlineExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..
Trauungen
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Die Ziviltrauung kann bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz stattfinden. Voraussetzung dafür ist ein abgeschlossenes Ehevorbereitungsverfahren, welches maximal drei und mindestens einen Monat vor der Hochzeit beim Zivilstandsamt vom Wohnort stattfinden muss. Für die Terminreservation Ihres grossen Tages dürfen Sie sich sehr gerne bei uns melden.
Das Zivilstandsamt Lenzburg darf in vielen schönen Gebäuden Trauungen vollziehen: Rathaus Lenzburg, Burghaldenhaus, Müllerhaus, Villa Sonnenberg, Schloss Lenzburg, Schloss Wildegg und Schloss Hallwyl.
Nein, ein Ringtausch ist nicht obligatorisch. Bei uns auf dem Zivilstandsamt wird jeweils der Inhalt und Ablauf Ihres Hochzeitstages besprochen und Sie können Ihre Wünsche äussern. Dazu gehört auch, ob Sie einen Ringtausch machen möchten oder nicht.
Jeweils am 01.01. des Jahres werden die Termine für das nächste Jahr freigegeben. Das heisst ab dem 01.01.20xx können Termine bis am 31.12.20xx (Folgejahr) reserviert werden. Natürlich geht es auch kurzfristiger. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.
Ja, es braucht zwei Trauzeugen an einer zivilen Trauung. In begründeten Fällen können diese auch kostenpflichtig vom Zivilstandsamt gestellt werden.
Umwelt und Ökologie
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Sie können den gewünschten Betrag mit dem Zahlungsvermerk “Karten-Nr. xxxx – Abfall" auf das Konto
CH66 0900 0000 5000 0767 1
lautend auf
Stadt Lenzburg
Abteilung Finanzen
Rathausgasse 16
5600 Lenzburg
überweisen. Dafür kann der untenstehende Einzahlungsschein verwendet werden.
In dringenden Fällen können Sie die Karte während den Öffnungszeiten am Schalter der Abteilung Finanzen aufladen.
Containerplomben können bei der Abteilung Finanzen bestellt werden.
Die Abfallgebührenmarken können an folgenden Orten bezogen werden:
- Büro Ryser AGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- CoopExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- Denner BahnhofstrasseExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- Denner Müli MärtExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- EurosparExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- LandiExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- MigrolinoExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- MigrosExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- VOIExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- Volg StaufenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Zudem können Abfallmarken auch online bei der Abteilung Finanzen bestellt werden.
Verwaltung
Zugehörige Objekte
IBAN
CH66 0900 0000 5000 0767 1
lautend auf
Stadt Lenzburg
Abteilung Finanzen
Rathausgasse 16
5600 Lenzburg