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Passivraucherschutz im Gastgewerbe
Im Kanton Aargau trat im Jahre 2010 das Bundesgesetz und die Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen in Kraft. Seither ist es grundsätzlich verboten in „geschlossenen Räumen, welche öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen“ zu rauchen. Die Gesetzgebung gilt nicht nur im Gastgewerbebereich, sondern gilt für sämtliche Örtlichkeiten, welche der zitierten Definition entsprechen. Oft vergessen wird, dass die Regelung auch für Einzelanlässe gültig ist.
Im Gastgewerbebereich ist es möglich, Raucherräume einzurichten oder kleinere Gaststätten als Raucherlokale zu betreiben.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Infos und die Gesetzesgrundlagen finden Sie unter folgenden Links:
- Passivraucherschutz Kanton AargauExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- Merkblatt Schutz vor Passivrauchen im Gastgewerbe (Amt für Verbraucherschutz)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- Bundesgesetz zum Schutz vor PassivrauchenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- Verordnung zum Schutz vor PassivrauchenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Bei Fragen zu Raucherlokalen oder Raucherräumen melden Sie sich am besten direkt beim kantonalen Amt für VerbraucherschutzExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.. Für allgemeine Fragen zum Passivraucherschutz steht Ihnen die Regionalpolizei Lenzburg gerne zur Verfügung.