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Führung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen
Informationen dazu in leichter Sprache.
Die Führung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen ist eine zentrale Aufgabe des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts in der Schweiz. Sie sorgt dafür, dass Personen, die aufgrund ihres Alters, einer geistigen, körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung Unterstützung benötigen, angemessenen Schutz und Betreuung erhalten. Dabei steht stets das Wohl des Kindes oder der betroffenen erwachsenen Person im Mittelpunkt.
Was sind Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen?
Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen kommen zum Einsatz, wenn Personen vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage sind, selbstständig für ihr Wohlergehen zu sorgen. Die Massnahmen können sowohl im familiären Umfeld als auch in institutionellen oder betreuten Wohnformen ergriffen werden. Sie umfassen verschiedene rechtliche und organisatorische Schritte, um das persönliche, gesundheitliche und finanzielle Wohl der Betroffenen zu gewährleisten.
Kindesschutzmassnahmen
Kindesschutzmassnahmen kommen dann zum Tragen, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist – sei es durch Vernachlässigung, Missbrauch oder eine unzureichende Erziehungsumgebung. Das Ziel ist es, das Kind in seiner Entwicklung zu schützen und zu unterstützen, indem die notwendigen rechtlichen und sozialen Massnahmen ergriffen werden. Zu diesen Massnahmen können gehören:
- Beistandschaft: Ein Beistand wird eingesetzt, um das Kind zu unterstützen, z. B. bei rechtlichen oder administrativen Angelegenheiten.
- Obhutsentzug: In schwerwiegenden Fällen kann das Kind aus der Familie genommen und in einer Pflegefamilie oder einer Betreuungseinrichtung untergebracht werden.
- Erziehungsberatung und Unterstützung: Eltern können bei Schwierigkeiten in der Erziehung Unterstützung durch Fachpersonen erhalten.
Erwachsenenschutzmassnahmen
Für Erwachsene werden Schutzmassnahmen dann ergriffen, wenn sie aufgrund einer psychischen Erkrankung, einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder altersbedingter Einschränkungen ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können. Zu den möglichen Massnahmen gehören:
- Beistandschaft: Ein Beistand wird eingesetzt, um die betroffene Person in bestimmten Lebensbereichen zu unterstützen, z. B. bei finanziellen oder persönlichen Angelegenheiten.
- Vorsorgeauftrag: Wenn eine Person im Voraus festgelegt hat, wer im Falle einer Urteilsunfähigkeit für sie Entscheidungen treffen soll, wird der Vorsorgeauftrag aktiviert.
- Schutz in Wohn- und Pflegeeinrichtungen: In schweren Fällen kann eine betroffene Person auch in eine betreute Einrichtung gebracht werden, um eine angemessene Versorgung sicherzustellen.
Wie werden die Massnahmen geführt?
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) sind für die Durchführung und Überwachung der Schutzmassnahmen zuständig. Sie arbeiten eng mit Fachpersonen aus dem Sozialbereich, der Medizin und der Psychologie zusammen, um eine individuelle Lösung für jede betroffene Person zu erarbeiten. Die Führung der Massnahmen erfolgt stets in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Personen und ihren Angehörigen, um sicherzustellen, dass die Rechte und Bedürfnisse der Betroffenen respektiert werden.
Ablauf der Schutzmassnahmen
- Abklärung: Zunächst erfolgt eine genaue Abklärung der Situation durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, um den Unterstützungsbedarf zu ermitteln.
- Entscheidung: Basierend auf den Ergebnissen wird entschieden, welche Massnahmen notwendig sind, um das Wohl des Kindes oder Erwachsenen sicherzustellen.
- Umsetzung: Die beschlossenen Massnahmen werden durch die Behörde veranlasst und überwacht. Es wird regelmässig überprüft, ob die Massnahme noch erforderlich ist oder angepasst werden muss.
- Überprüfung: Die Massnahmen werden laufend evaluiert und bei Bedarf angepasst, um auf veränderte Lebensumstände zu reagieren.
Ziel der Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen
Das übergeordnete Ziel der Massnahmen ist es, den Betroffenen Schutz und Unterstützung zu bieten, gleichzeitig aber auch ihre Selbstbestimmung und persönliche Autonomie so weit wie möglich zu wahren. Die Behörden handeln dabei nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der individuellen Förderung, um eine optimale Betreuung sicherzustellen.
Wie kann eine Massnahme beantragt werden?
Eine Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme kann von betroffenen Personen selbst, von Angehörigen oder anderen involvierten Stellen bei der zuständigen KESB beantragt werden. Die Behörden prüfen jeden Fall sorgfältig und ergreifen nur dann Massnahmen, wenn eine Gefährdung oder Unterstützungsbedarf eindeutig vorliegt.
Unsere Fachstellen unterstützen Sie bei Fragen rund um die Beantragung und Umsetzung von Schutzmassnahmen und stehen Ihnen in schwierigen Situationen beratend zur Seite.
Name | Telefon | Kontakt |
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Fachbereich Berufsbeistandschaft | 062 886 46 10 | berufsbeistandschaft@lenzburg.ch |
Frage |
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Die KESB ist die Behörde, welche Entscheide trifft und Massnahmen verfügt, wie auch überprüft. Kindes- und Erwachsenenschutzdienst KESD Der KESD (Berufsbeistandschaft) ist der Dienst, welcher im Auftrag der KESB Abklärungen durchführt und Massnahmen für Kinder und Erwachsene führt. |
Erwachsene, welche in der Bewältigung des Alltages Unterstützung, Begleitung oder allenfalls Vertretung benötigen erhalten von behördlicher Seite eine Beistandsperson. Kinder- und Jugendliche, die in ihrer Entwicklung gefährdet sind, erhalten ebenfalls zu deren Wohl eine gesetzliche Beistandsperson. |
Der Kanton Aargau hat pro Bezirk eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Diese ist dem jeweiligen Familiengericht (Bezirksgericht) angeschlossen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier. |