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Betreibungsamt Lenzburg Seetal
Das Betreibungsamt Lenzburg Seetal ist zuständig für die Zwangsvollstreckung gegen Schuldnerinnen und Schuldner, die in Lenzburg, Ammerswil, Egliswil, Fahrwangen, Hendschiken, Meisterschwanden und Seengen wohnen (zivilrechtlicher Wohnsitz) sowie gegen Firmen (mit Eintrag im Handelsregister des Kantons Aargau), die den eingetragenen Hauptsitz in einer dieser Gemeinden haben.
Die Tätigkeit des Betreibungsamtes basiert auf dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.).
Die IBAN des Betreibungsamts lautet CH31 0900 0000 5001 7494 7. Unten in den FAQ's finden Sie den Einzahlungsschein.
Kontakt
Betreibungsamt Lenzburg SeetalNiederlenzerstrasse 27
5600 LenzburgExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Tel. 062 886 44 60
betreibungsamt@lenzburg.ch
Personen
| Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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| Name | Verantwortlich | Telefon |
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| Frage | |||||||||||||||||||||
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Das Fortsetzungsbegehren kann erst gestellt werden, wenn der Rechtsvorschlag entweder vom Schuldner zurückgezogen oder vom zuständigen Gericht beseitigt worden ist. Dafür ist nicht das Betreibungsamt zuständig, sondern ein zivilrechtliches Verfahren nötig. Wenn Sie über eine unterzeichnete Schuldanerkennung verfügen, die Forderung bereits durch ein Gerichtsurteil festgestellt worden ist oder eine öffentliche Urkunde vorhanden ist, können Sie beim Bezirksgericht am Betreibungsort die Aufhebung des Rechtsvorschlags ("provisorische" bzw. "definitive Rechtsöffnung") beantragen. In allen übrigen Fällen kann der Gläubiger eine Forderungsklage (Zivilklage) beim Friedensrichteramt am Wohnsitz des Schuldners einreichen. Der Friedensrichter bemüht sich eine Einigung herbeizuführen. Kommt es zu keiner Einigung so stehen dem Friedensrichter folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht (Art. 209 ZPO). Das Formular "Klage im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 ZPO" erhalten sie bei den Downloads unter Formulare. |
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Es sind drei Möglichkeiten denkbar:
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Die Betreibung kann ohne Nachweis eines Anspruchs eingeleitet werden. Aus diesem Grund hat die betriebene Person das Recht, innerhalb von 10 Tagen seit der Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag zu erheben. Der Rechtsvorschlag wird erhoben durch Abgabe einer Erklärung („Ich erhebe Rechtsvorschlag") beim zustellenden (Post-)Beamten oder beim Betreibungsamt. Die Betreibung wird damit nicht gelöscht. Im Betreibungsauszug erscheint jedoch der Vermerk, dass gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist. |
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Ja, denn gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. C des SchKG erhalten Dritte in einer Betreibungsauskunft keine Kenntnis mehr von Betreibungen, die der Gläubiger zurückgezogen hat. Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 2. Oktober 2000 die Unklarheiten über die Behandlung von Abstellungen beseitigt – BGE 126 III Nr. 81. Sämtliche Betreibungen können, unabhängig vom Stand des Verfahrens, jederzeit zurückgezogen werden. Gemäss gängiger Praxis werden alle zurückgezogenen Betreibungen nicht mehr erwähnt, auch solche nicht, die bereits beim Betreibungsamt in irgendeiner Form als erledigt abgeschrieben wurden. |
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Grundsätzlich: Ja, Jugendliche können betrieben werden. Der Zahlungsbefehl muss dem gesetzlichen Vertreter zugestellt werden. Dieser ist auf Betreibungsbegehren mit Adresse zu nennen. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind Kinder unmündig. Ausnahmefälle: vorherige Heirat oder behördliche Erklärung. Unmündig zu sein bedeutet, nicht "geschäftsfähig" zu sein. Dies bedeutet, dass rechtlich keine Forderungen und keine Schulden begründet werden können. Kinder können auch keine Verträge abschliessen und/oder sich aus diesen Verträgen verpflichten. Hier gibt es Ausnahmen, und zwar folgende:
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Der Betreibungsauszug ist leer, wenn er keine Einträge hat. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner nie betrieben wurde, wenn eine Betreibung zurückgezogen wurde oder wenn die Betreibung aufgrund eines gerichtlichen Urteils gelöscht wurde. |
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Das Fortsetzungsbegehren leitet das Vollstreckungsverfahren einer Betreibung ein. Es darf frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehles gestellt werden. Falls der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat, ist dem Begehren das Rechtsöffnungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung im Original beizulegen. |
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Die Kosten einer Betreibung sind abhängig vom Forderungsbetrag, der in Betreibung gesetzt wird. Sie sind als Kostenvorschuss vom Gläubiger an das Betreibungsamt zu leisten, jedoch schliesslich vom Schuldner zu tragen. Wichtiger Hinweis Gemäss Art. 68 SchKG hat der Gläubiger die Betreibungsgebühren vorzuschiessen (inkl. Kosten für Auszüge aus den Betreibungsregistern). Kostenvorschüsse für Betreibungsbegehren und Konkursandrohung sind durch Überweisung auf das Post- oder Bankkonto des Betreibungsamtes einzuzahlen oder gemäss spezieller Vereinbarung (Kostengutsprache) gegen Rechnung. Gemäss Art. 16 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs beträgt die Gebühr (einschliesslich der Kosten für die Protokollierung, die Zustellung an den Schuldner (Art. 13 Abs. 2 GebV SchKG) und gem. Art. 34 SchKG eingeschriebene Zusendung des Zahlungsbefehls-Doppel an den Gläubiger bzw. dessen Vertreter) für den Erlass des Zahlungsbefehls oder der Konkursandrohung:
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CH31 0900 0000 5001 7494 7 lautend auf Betreibungsamt Lenzburg Seetal |
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Das Betreibungsbegehren ist an das zuständige Betreibungsamt am Wohnort oder Sitz des Schuldners zu stellen. 1. Bei allgemeinen Betreibungen:
2. bei Spezial-Betreibungen:
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Eine Betreibungsauskunft kann aus Datenschutzgründen nicht telefonisch erteilt werden, weil die Berechtigung an der Auskunft nicht überprüft werden kann. Vielmehr muss der Betreibungsauszug persönlich oder mittels schriftlichen Gesuchs beim zuständigen Betreibungsamt ihres Wohnortes angefordert werden. Die Auskunft ist kostenpflichtig. Die Kosten für einen Auszug belaufen sich auf Fr. 17.00. Im Regelfall muss dieser persönlich beim Betreibungsamt abgeholt werden. Diverse Ämter bieten aber auch eine postalische Zustellung an, wobei hierbei noch weitere Kosten anfallen. Handelt es sich um einen Betreibungsauszug einer anderen Person, so muss ein Einsichtsinteresse geltend gemacht werden. Ein solches ist insbesondere gegeben, wenn jemand die Kreditwürdigkeit von Vertragspartnern abklären will. Der Interessennachweis ist durch Verträge, Offerten, Bestellscheine und dergleichen zu erbringen. Für die Erlangung des eigenen Betreibungsauszugs genügt der Nachweis der Identität. Der Auszug kann persönlich beim Amt oder schriftlich unter Beilage einer Kopie der Identitätskarte oder des Reisepasses bezogen werden. Ebenfalls möglich ist es, dass ein Dritter den Betreibungsauszug mit einer schriftlichen Vollmacht beim Betreibungsamt bezieht. |
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Grundsätzlich gibt der Betreibungsregisterauszug über einen Zeitraum von fünf Jahren Auskunft über:
Über die einzelnen Betreibungsverfahren sind folgende Angaben enthalten:
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