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Inventuramt
Bei einem Todesfall führt die Inventurbehörde verschiedene Abklärungen durch:
- Ermitteln der gesetzlichen Erbinnen und Erben
- Inventuraufnahme (normalerweise basierend auf der einzureichenden unterjährigen Steuererklärung)
- Erstellen des Inventars unter Berücksichtigung allfälliger Verfügungen von Todes wegen
Weitere Informationen zum Inventarisationsverfahren entnehmen Sie den untenstehenden Dokumenten und Dienstleistungen.
Personen
| Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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| Name | Verantwortlich | Telefon |
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| Name | Download |
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| Frage |
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Innert drei Monaten ab Todesdatum oder Kenntnisnahme des Todesfalls beim zuständigen Bezirksgericht des letzten Wohnorts der/des Verstorbenen. Stillschweigen bedeutet Erbannahme. |
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Innerhalb eines Monats ab Todesdatum oder Kenntnisnahme des Todesfalls beim zuständigen Bezirksgericht des letzten Wohnorts der/des Verstorbenen. |
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Beim Inventuramt am letzten Wohnsitz der/des Verstorbenen. |
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Beim zuständigen Bezirksgericht des letzten Wohnorts der/des Verstorbenen (Wartefrist drei Monate; bei schriftlicher Erbannahme beim zuständigen Bezirksgericht kann diese Frist verkürzt werden) |